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Meldeamt

Übermittlungs- und Auskunftssperren

Jeder Bürger kann gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) auf Antrag folgende Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister eintragen lassen:

§ 36 (2) BMG Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr

Die Meldebehörde übermittelt an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, nach § 58c (1) des Soldatengesetzes folgende Daten:

§ 42 (3) BMG Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften

Die Meldebehörde darf von Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen  Religionsgemeinschaft angehören in folgendem Umfang folgende Daten übermitteln:

Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift, Auskunftssperren nach § 51 Bundesmeldegesetz, Sterbedatum.

Gemäß § 42 (3) Bundesmeldegesetz können Familienangehörige, hier Ehegatte/Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern, der Übermittlung ihrer Daten widersprechen. Dies gilt nicht soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft übermittelt werden.

§ 50 (1) BMG Parteien und Wählergruppen

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monat Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 (1) Satz 1 bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammenhang das Lebensalter bestimmen ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

§ 50 (2) BMG Presse und Rundfunk

Die Meldebehörde auf Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern über folgende Daten geben:

Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

§ 50 (3) BMG Adressbuchverlage

Die Meldebehörde Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über

Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Rechte der betroffenen Person (§ 9 BMG)

Möglich sind Hinweise auf das Recht auf unentgeltliche

1. Auskunft nach § 10 BMG,

2. Berichtigung und Ergänzung nach § 12 BMG und

3. Löschung nach den §§ 14 und 15 BMG.


Beantragung von Auskunftssperren (§ 51 Absatz 1 BMG)

Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft dafür zu machen sind, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

Einrichtung bedingter Sperrvermerke (§ 52 BMG)

Wenn Personen in

1. einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge,

2. Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,

3. Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder

4. Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen gemeldet sind, richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk für diese Person im Melderegister ein. Die Meldebehörde richtet den bedingten Sperrvermerk nur ein, wenn sie Kenntnis darüber hat, dass die Person sich in einer der o.g. Einrichtungen angemeldet hat. Für den Fall, dass die Person sich in einer der o.g. Einrichtungen angemeldet hat, soll sie der Meldebehörde hierüber Kenntnis geben.

Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister an Private nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört.


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