Meldebehörde
Kirchenaustritt
Ein Kirchenaustritt muss in Hessen bei der Stadt oder Gemeinde erfolgen.
Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.
Eigenständiges Austreten aus der Kirche ist generell mit Vollendung des 14. Lebensjahres möglich. Bei jüngeren Personen erfolgt der Austritt über den gesetzlichen Vertreter, dem die Personensorge zusteht. Sollte die betreffende Person einen Vormund oder Pfleger haben, bedarf es der Genehmigung des Familiengerichtes.
Eine Besonderheit besteht für Kinder die das 12. Lebensjahr vollendet haben, diese müssen dem Kirchenaustritt zustimmen (bis Vollendung des 14. Lebensjahres).
Ein Betreuer (dem die Personensorge zusteht) kann für den Betreuten eine Erklärung abgeben, wenn der Austritt dem Willen des Betreuten entspricht. Hierzu muss die Genehmigung des Betreuungsgerichtes mit vorgelegt werden.
Achtung: Eine Erklärung kraft Vollmacht ist nicht zulässig.
Der Austritt wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden ist.
Die ausgetretene Person bekommt eine Bescheinigung über den Austritt. Diese enthält das Wirksamkeitsdatum des Austritts.
Benötigte Unterlagen:
- ein Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass)
Gebühren:
- Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30,00 Euro.
Rechtsgrundlagen
- Informationsblatt bei Kichenaustritt - Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug [Download: 179.5 KByte]