Stadtwappen Kelkheim Kelkheim (Taunus)

Standesamt

Wo erhalte ich Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden?

Diese Urkunden bekommen Sie nur bei dem Standesamt, das den Personenstandsfall beurkundet hat.

Beispiel:
Wer in Kelkheim (Taunus) geboren wurde, kann die Geburtsurkunde nur beim Standesamt
Kelkheim (Taunus) erhalten.

Wo erhalte ich Eheurkunden und beglaubigte Ausdrucke aus dem Eheregister?

Sie bekommen die Urkunden und Ausdrucke bei dem Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen wurde.

Was ist an Gebühren für Urkunden und Abschriften / Ausdrucke zu bezahlen?

Die Gebühren betragen 
für die erste Urkunde oder beglaubigte Abschrift / beglaubigter Ausdruck der Register
12,00 ¤

für jede weitere im selben Arbeitsgang ausgestellte Urkunde oder Abschrift / Ausdruck
6,00 ¤

Können Urkunden aus dem Stammbuch beglaubigt werden?

Nein!
Kopien aus dem Stammbuch können nicht beglaubigt werden. Urkunden können nur von dem
Standesamt ausgestellt werden, bei dem der Ersteintrag beurkundet wurde.

Beispiel:
Sie wurden in Bad Soden am Taunus geboren. Eine Urkunde kann somit nur vom Standesamt
Bad Soden am Taunus ausgestellt werden.
Unser Standesamt kann nicht tätig werden!
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Aufgrund neuer Rechtsvorschriften wurden die Aufbewahrungsfristen der Personenstandsregister
beim Standesamt neu geregelt.

Danach werden die

  • Geburtenbücher 110 Jahre
  • Heiratsbücher 80 Jahre
  • Sterbebücher 30 Jahre

beim Standesamt fortgeführt.

Ihre Ansprechpartner sind:

Frau Kerstin Busch
Tel.: 06195 803-812

Frau Birgit Hoß
Tel.: 06195 803-815

Frau Kerstin Passon
Tel.: 06195 803-814

Fax: 06195 803-813
E-Mail: standesamt@kelkheim.de

Für die älteren Personenstandsbücher gilt das Archivrecht des jeweiligen Bundeslandes.
Sie werden in der Regel in den kommunalen Archiven geführt.

Ansprechpartner in den Archiven sind:

  • bei der Stadt Kelkheim (Taunus)
Herr Wirth, Tel.: 06195 803-114

  • bei der Stadt Eppstein
Frau Rohde-Reith, Tel.: 06198 305-131

  • bei der Gemeinde Liederbach am Taunus
  Frau Neuhaus, Tel.: 069 30098-48

Urkunden und Auskünfte bekommt jedoch nur, wer dazu berechtigt ist oder sein
berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

Personenstandseinträge vor dem 01.10.1876 werden in den Kirchenregistern geführt.

Sollten Sie weitere Fragen zur Urkundenbeschaffung haben, fragen Sie unser Standesamt.


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