Stadtwappen Kelkheim Kelkheim (Taunus)

Standesamt

Sie erwarten Nachwuchs

Anlässlich der Geburtsbeurkundung erhalten Sie vom Standesamt drei gebührenfreie Bescheinigungen für folgende Zwecke: Elterngeld, Kindergeld, Mutterschaftshilfe.

Weitere Urkunden, z. Bsp. die für Ihr Stammbuch, sind gebührenpflichtig. Die aktuelle Gebühr entnehmen Sie bitte dem Auszug aus dem Gebührentarif.

Daran sollten Sie unbedingt denken!
Wenn Sie lohnsteuerpflichtig sind, teilen Sie bitte Ihrem Arbeitgeber die Geburt Ihres Kindes mit, damit dieser den Kinderfreibetrag entsprechend berücksichtigen kann.

Wichtig ist auch die sofortige Kontaktaufnahme mit der Krankenkasse, bei der Ihr Kind versichert sein soll. Fragen Sie Ihre Krankenkasse, worauf Sie achten sollen, am besten vor der Geburt.

Die Meldepflicht bzw. Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt erledigt das beurkundende Standesamt für Sie.

Vaterschaftsanerkennung
Sie wollen eine Erklärung zu einem Kind beurkunden lassen, weil Sie mit der Mutter des Kindes zwar nicht verheiratet sind, aber als Vater beurkundet werden möchten.
Das Standesamt informiert Sie, unter welchen Voraussetzungen diese Erklärung erfolgen kann und welche rechtlichen Folgen für Sie entstehen.

Durch die Anerkennung treten verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit unterhalts- und erbrechtlichen Folgen ein!

Sie können die Vaterschaft zu dem Kind einer nicht verheirateten Mutter anerkennen, sofern nicht bereits ein Vater durch Anerkennung oder gerichtlichen Beschluss wirksam festgestellt ist.
Zum Kind einer verheirateten Mutter kann die Vaterschaft anerkannt werden, wenn es nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren worden ist.

Ihre Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes möglich, bedarf immer der Zustimmung der Mutter und kann aber erst mit der Geburt des Kindes wirksam werden. Ist die Anerkennung ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden, kann der Mann die Anerkennung widerrufen.
Bitte nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit uns auf.

Die Vaterschaftsanerkennung kann beim zuständigen Jugendamt oder beim Standesamt abgegeben werden.

Elterliche Sorge
Nachdem die Vaterschaftsanerkennung wirksam geworden ist, können die Eltern beim Jugendamt erklären, dass sie gemeinsam die Sorge für das Kind ausüben wollen.
Geben sie keine Sorgeerklärung ab, bleibt die gesetzliche Vertretung des Kindes unberührt, dann ist die Mutter des Kindes die alleinige Inhaberin der Sorge.


Name des Kindes
Das Kind erhält den Namen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt.
Die Anerkennung der Vaterschaft hat keine unmittelbare Auswirkung auf den Namen des Kindes, eröffnet aber für die Mutter die Möglichkeit, dem Kind mit Zustimmung des Vaters dessen Familiennamen zu erteilen.
Diese Erklärung nimmt das Standesamt entgegen.


Alle diese Auskünfte entsprechen dem deutschen Recht der derzeitigen Rechtslage.

Andere Länder, andere Sitten!
Wird die Vaterschaft zu einem Kind nach ausländischem Recht anerkannt, so sind die Anerkennungsvorschriften dieses Rechts zu erfüllen. Über die Voraussetzungen und die Wirkung einer Anerkennung der Vaterschaft sollten sich die Beteiligten bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des jeweiligen Landes beraten lassen.



« Seitenanfang