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Steuern und Abgaben

Mehrwertsteueränderung 01.07.2020 - 31.12.2020

Als Vereinfachungsregel zur geplanten Mehrwertsteueränderung zum 01.07.2020 wurde von der Bundesregierung für Wasserlieferungen festgelegt, dass, wenn der Ablesezeitraum zu einem Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endet, grundsätzlich die Lieferung des gesamten Ablesezeitraums dem ab 01. Juli 2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 5% zu unterwerfen ist.

Das bedeutet, dass die gesamte Jahresverbrauchsabrechnung Trinkwasser zum 31. Dezember 2020 mit 5% zu versteuern ist und wir von Ihnen keine Zählerstände zum 30. Juni 2020 benötigen.


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