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Steuern und Abgaben

Gewerbesteuer

Wer wird besteuert
Besteuert werden Gewerbebetriebe, die entweder über ihre Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder über ihre gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) erfasst werden.

Dabei wird für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 ¤ gewährt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG).

Für sonstige juristische Personen des privaten Rechts (z.B. Vereine) und nichtrechtsfähige Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, gilt ein Freibetrag von 5.000 ¤ (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG).

Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbstständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer (Beispiele: Ärzte, Anwälte, Architekten, Ingenieure, Steuerberater, Künstler).

Bemessungsgrundlage
Ausgangsbasis für die Bemessung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerrecht zu bestimmende Gewinn. Im Regelfall wird der Gewinn bzw. Verlust übernommen und im Einzelfall um bestimmte Beträge erhöht (Hinzurechnungen, § 8 GewStG) oder vermindert (Kürzungen, § 9 GewStG).

Gewerbesteuer kann auf Einkommensteuer angerechnet werden
Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft können die Gewerbesteuer seit dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2001 auf ihre Einkommensteuer anrechnen (§ 35 EStG) und damit den Einkommensteuerbetrag reduzieren. Die Anrechnung erfolgt durch Abzug des 3,8-fachen Gewerbesteuermessbetrags von der tariflichen Einkommensteuer und ist auf die Einkommensteuer begrenzt, die auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt. Obergrenze ist die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer.

Festsetzung
Das örtlich zuständige Finanzamt (Landesbehörde) setzt auf der Basis des Gewerbeertrags (= steuerrechtlicher Gewinn) einen Gewerbesteuermessbetrag fest. Die Gewerbesteuer errechnet sich durch Multiplikation dieses Wertes mit dem maßgeblichen Hebesatz, der von der Stadt oder Gemeinde in der Haushaltssatzung festgelegt wird.

In Kelkheim beträgt der Gewerbesteuer-Hebesatz ab dem Jahr 2017: 360 %.
(1978 – 2014: 310 % / 2015 - 2016: 330 %)

Rechtsgrundlagen des Gewerbesteuerrechts sind
Artikel 106 Abs. 6 Grundgesetz, Gewerbesteuergesetz (GewStG), Gewerbesteuer- Durchführungsverordnung

Ihr Ansprechpartner im Rathaus
Andreas Biebel
Tel.: 06195 803-404
E-Mail: andreas.biebel@kelkheim.de


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