Stadtwappen Kelkheim Kelkheim (Taunus)

Steuern und Abgaben

Spielapparatesteuer

Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für

  • das Benutzen von Spiel- oder Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind
  • das Spielen um Geld oder Sachwerte in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen

Steuerbemessung
Die Steuer bemisst sich nach der elektronisch gezählten Bruttokasse.

Entstehung und Festsetzung
Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer in seiner Steueranmeldung selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse/Gemeindekasse zu entrichten.

Die Steueranmeldung steht nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 b KAG in Verbindung mit § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

Steuersätze
Die Steuer beträgt zu je angefangenen Kalendermonat und Apparat:

  • für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen: 15 Prozent der Bruttokasse
  • für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten: 15 Prozent der Bruttokasse
  • für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen: 8 Prozent der Bruttokasse, höchstens 70,00 ¤
  • für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten: 6 Prozent der Bruttokasse, höchstens 30,00 ¤
  • für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben: 60 Prozent der Bruttokasse.
Ihre Ansprechpartnerinnen im Rathaus:
Jeanette Lornatus
Tel.: 06195 803-406
E-Mail: jeanette.lornatus@kelkheim.de

Karin Berger-Huppert
Tel.: 06195 803-407
E-Mail: karin.berger-huppert@kelkheim.de


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