Stadtwappen Kelkheim Kelkheim (Taunus)

Was erledige ich wo?

Von A - Z finden Sie im unten stehenden Verzeichnis Informationen zu Ihrem Anliegen.
Bezeichnung:
Medizinische Vorsorgeleistungen für Krankenversicherte Bewilligung
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Versicherte erhalten umfassende Vorsorgeleistungen. Dabei geht es darum, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beheben, der Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken sowie eine Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Die medizinische Vorsorge umfasst dabei je nach Erfordernis im Einzelfall entweder Leistungen 

  • der ambulanten Behandlung und Versorgung am Wohnort,
  • ambulante Behandlung und Versorgung in einem anerkannten Kurort oder 
  • Behandlung und Versorgung in einer stationären Vorsorgeeinrichtung. 

Bei der ambulanten Vorsorge am Wohnort oder in einem anerkannten Kurort wird täglich ein örtliches Rehazentrum oder eine Rehaklinik aufgesucht und Sie erhalten dort von Ärztinnen und Ärzten oder Therapeutinnen und Therapeuten ärztliche, physiotherapeutische, psychotherapeutische und weitere Leistungen.

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für ärztliche Behandlungen einschließlich der verordneten Arznei-, Verband- Heil- und Hilfsmittel. Die Krankenkasse kann bei Maßnahmen in ankerkannten Kurorten zu den übrigen Kosten, einen finanziellen Zuschuss gewähren. Leistungen in anerkannten Kurorten können nicht vor Ablauf von drei Jahren wiederholt werden, es sei denn dies ist medizinische notwendig. 
Bei einer stationären Vorsorgemaßnahme werden Sie in der Einrichtung behandelt und wohnen auch dort. 
Stationäre Vorsorgeleistungen dauern in der Regel drei Wochen, für Kinder unter 14 Jahren vier bis sechs Wochen. Sie können nicht vor Ablauf von vier Jahren wiederholt werden. Bei begründeter medizinischer Notwendigkeit kann eine Verlängerung oder eine erneute Leistung beantragt werden. 
 

Teaser

Um Krankheiten zu verhüten, haben Sie als gesetzlich Versicherte bei Bedarf Anspruch auf ambulante oder stationäre Vorsorgeleistungen.

Verfahrensablauf

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.

Voraussetzungen

Als Versicherte erhalten Sie umfassende Vorsorgeleistungen, wenn diese erforderlich sind, um eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beheben, der Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken sowie eine Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die medizinischen Vorsorgeleistungen müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Sie können sich auch an Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt wenden.

Welche Gebühren fallen an?

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen für die im Rahmen der ambulanten Vorsorgeleistungen erhaltenen Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel die gesetzlichen Zuzahlungen leisten. Das sind 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Bei Heilmitteln beträgt die Zuzahlung zusätzlich 10 Euro je Verordnung. Bei Leistungen in einer Vorsorgeeinrichtung zahlen Versicherte je Kalendertag 10,- Euro. 

Verfügen Sie über ein geringes oder kein Einkommen, können Sie auf Antrag von der Zuzahlung befreit werden. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihre Krankenkasse.
 

Welche Fristen muss ich beachten?

Leistungen in anerkannten Kurorten können nicht vor Ablauf von drei Jahren wiederholt werden, es sei denn dies ist medizinisch notwendig. Stationäre Vorsorgeleistungen können, außer bei begründeter medizinischer Notwendigkeit, nicht vor Ablauf von vier Jahren wiederholt werden.

Rechtsbehelf

Lehnt die Krankenkasse die Leistung ab, kann dagegen Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie dagegen vor dem Sozialgericht klagen.

Anträge / Formulare

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse oder Ihrer behandelnden Ärztin, Ihrem behandelnden Arzt.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

12.11.2021
Zuständig für:
Kelkheim (Taunus)
Leistung:
Medizinische Vorsorgeleistungen für Krankenversicherte Bewilligung
Keine Treffer
Bezeichnung:
Medizinische Vorsorgeleistungen für Krankenversicherte Bewilligung
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Versicherte erhalten umfassende Vorsorgeleistungen. Dabei geht es darum, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beheben, der Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken sowie eine Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Die medizinische Vorsorge umfasst dabei je nach Erfordernis im Einzelfall entweder Leistungen 

  • der ambulanten Behandlung und Versorgung am Wohnort,
  • ambulante Behandlung und Versorgung in einem anerkannten Kurort oder 
  • Behandlung und Versorgung in einer stationären Vorsorgeeinrichtung. 

Bei der ambulanten Vorsorge am Wohnort oder in einem anerkannten Kurort wird täglich ein örtliches Rehazentrum oder eine Rehaklinik aufgesucht und Sie erhalten dort von Ärztinnen und Ärzten oder Therapeutinnen und Therapeuten ärztliche, physiotherapeutische, psychotherapeutische und weitere Leistungen.

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für ärztliche Behandlungen einschließlich der verordneten Arznei-, Verband- Heil- und Hilfsmittel. Die Krankenkasse kann bei Maßnahmen in ankerkannten Kurorten zu den übrigen Kosten, einen finanziellen Zuschuss gewähren. Leistungen in anerkannten Kurorten können nicht vor Ablauf von drei Jahren wiederholt werden, es sei denn dies ist medizinische notwendig. 
Bei einer stationären Vorsorgemaßnahme werden Sie in der Einrichtung behandelt und wohnen auch dort. 
Stationäre Vorsorgeleistungen dauern in der Regel drei Wochen, für Kinder unter 14 Jahren vier bis sechs Wochen. Sie können nicht vor Ablauf von vier Jahren wiederholt werden. Bei begründeter medizinischer Notwendigkeit kann eine Verlängerung oder eine erneute Leistung beantragt werden. 
 

Teaser

Um Krankheiten zu verhüten, haben Sie als gesetzlich Versicherte bei Bedarf Anspruch auf ambulante oder stationäre Vorsorgeleistungen.

Verfahrensablauf

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.

Voraussetzungen

Als Versicherte erhalten Sie umfassende Vorsorgeleistungen, wenn diese erforderlich sind, um eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beheben, der Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken sowie eine Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die medizinischen Vorsorgeleistungen müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Sie können sich auch an Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt wenden.

Welche Gebühren fallen an?

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen für die im Rahmen der ambulanten Vorsorgeleistungen erhaltenen Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel die gesetzlichen Zuzahlungen leisten. Das sind 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Bei Heilmitteln beträgt die Zuzahlung zusätzlich 10 Euro je Verordnung. Bei Leistungen in einer Vorsorgeeinrichtung zahlen Versicherte je Kalendertag 10,- Euro. 

Verfügen Sie über ein geringes oder kein Einkommen, können Sie auf Antrag von der Zuzahlung befreit werden. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihre Krankenkasse.
 

Welche Fristen muss ich beachten?

Leistungen in anerkannten Kurorten können nicht vor Ablauf von drei Jahren wiederholt werden, es sei denn dies ist medizinisch notwendig. Stationäre Vorsorgeleistungen können, außer bei begründeter medizinischer Notwendigkeit, nicht vor Ablauf von vier Jahren wiederholt werden.

Rechtsbehelf

Lehnt die Krankenkasse die Leistung ab, kann dagegen Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie dagegen vor dem Sozialgericht klagen.

Anträge / Formulare

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse oder Ihrer behandelnden Ärztin, Ihrem behandelnden Arzt.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

12.11.2021
Stelle:
Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)
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