Was erledige ich wo?
Was erledige ich wo?
Was erledige ich wo?
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Schusswaffen oder Munition in den Geltungsbereich des Waffengesetzes, in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in die Schweiz grenzüberschreitend verbringen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig sind die Waffenbehörden der Kreise und Kreisfreien Städte.
Voraussetzungen
- Der Empfänger ist zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt.
- Der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten ist gewährleistet.
Sollen Schusswaffen oder Munition aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht werden, wird die Erlaubnis als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt.
Ist der Bestimmungsort ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, so ist zusätzlich dessen Zustimmung notwendig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Angaben über die Person des Überlassers und des Erwerbers
- Angaben über die Waffen
- Lieferanschrift
Ob weitere Unterlagen mitzubringen sind, ist mit der zuständigen Stelle zu klären.
Bitte beachten Sie, dass die Waffenbehörde die entsprechende Verbringungserlaubnis nur erteilen kann, wenn die zuständige Behörde des Empfängerstaates vorher zugestimmt hat, also von dieser eine Einfuhrerlaubnis erteilt wurde.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren in Höhe von 20,00 bis 200,00 Euro gemäß Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdIS) an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine besondere Antragsfrist ist nicht zu beachten.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Diese Leistung betrifft nicht die persönliche Mitnahme von Waffen, zum Beispiel als Sportschütze.
In bestimmten Fällen bestehen Anzeigepflichten gegenüber dem Bundeskriminalamt (siehe § 34 WaffG).
Vor dem Verbringen von Waffen in einen anderen Staat ist es sinnvoll, sich bereits im Vorfeld über die dort geltenden waffenrechtlichen Bestimmungen zu informieren. Hierzu stehen die jeweiligen Botschaften/ Konsulate zur Verfügung. Unabhängig von den waffenrechtlichen Bestimmungen sind auch die zollrechtlichen Regelungen zu beachten.
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Fachlich freigegeben am
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Schusswaffen oder Munition in den Geltungsbereich des Waffengesetzes, in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in die Schweiz grenzüberschreitend verbringen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig sind die Waffenbehörden der Kreise und Kreisfreien Städte.
Voraussetzungen
- Der Empfänger ist zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt.
- Der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten ist gewährleistet.
Sollen Schusswaffen oder Munition aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht werden, wird die Erlaubnis als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt.
Ist der Bestimmungsort ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, so ist zusätzlich dessen Zustimmung notwendig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Angaben über die Person des Überlassers und des Erwerbers
- Angaben über die Waffen
- Lieferanschrift
Ob weitere Unterlagen mitzubringen sind, ist mit der zuständigen Stelle zu klären.
Bitte beachten Sie, dass die Waffenbehörde die entsprechende Verbringungserlaubnis nur erteilen kann, wenn die zuständige Behörde des Empfängerstaates vorher zugestimmt hat, also von dieser eine Einfuhrerlaubnis erteilt wurde.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren in Höhe von 20,00 bis 200,00 Euro gemäß Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdIS) an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine besondere Antragsfrist ist nicht zu beachten.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Diese Leistung betrifft nicht die persönliche Mitnahme von Waffen, zum Beispiel als Sportschütze.
In bestimmten Fällen bestehen Anzeigepflichten gegenüber dem Bundeskriminalamt (siehe § 34 WaffG).
Vor dem Verbringen von Waffen in einen anderen Staat ist es sinnvoll, sich bereits im Vorfeld über die dort geltenden waffenrechtlichen Bestimmungen zu informieren. Hierzu stehen die jeweiligen Botschaften/ Konsulate zur Verfügung. Unabhängig von den waffenrechtlichen Bestimmungen sind auch die zollrechtlichen Regelungen zu beachten.
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Fachlich freigegeben am
65719 Hofheim am Taunus, Kreisstadt
Montag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: nach Vereinbarung
Dienstag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: 13:30 - 16:30 Uhr*
Mittwoch
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: nach Vereinbarung
Donnerstag
vormittags: nach Vereinbarung
nachmittags: 13:30 - 17:30 Uhr*
Freitag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
* Besondere Öffnungszeiten - Bereich Allgemeine und Humanitäre Aufenthaltsrechte
Dienstag 13:30 – 16:30 Uhr
Donnerstag 13:30 -17:30 Uhr
nur mit Terminvereinbarungen über die (Telefon-)Rufnummer 115 (ohne Vorwahl) oder
online unter:
https://netappoint.de/ot/main-taunus-abh/?company=main-taunus-abh