Stadtwappen Kelkheim Kelkheim (Taunus)

Was erledige ich wo?

Von A - Z finden Sie im unten stehenden Verzeichnis Informationen zu Ihrem Anliegen.
Bezeichnung:
Umsatzsteuer
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Allgemeines

Die Umsatzsteuer - auch Mehrwertsteuer genannt – wird zwar von den leistenden Unternehmern berechnet und an das Finanzamt abgeführt, wirtschaftlich wird sie aber von den Kunden (Endverbrauchern) getragen, indem diese die Umsatzsteuer als Bestandteil des Preises an die leistenden Unternehmer zahlen.

Ist der Leistungsempfänger (Kunde) allerdings selbst ein Unternehmer, kann er die Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, wenn er die mit Umsatzsteuer belasteten Waren oder Dienstleistungen für unternehmerische Zwecke erworben hat. Mit dem Vorsteuerabzug wird ihm die Umsatzsteuer dann „zurückgezahlt“. So wird sichergestellt, dass zwar der Endverbrauch, nicht aber Unternehmensgewinne mit Umsatzsteuer belastet werden. Die Erstattung ausländischer Umsatzsteuer erfolgt in einem besonderen Verfahren (sog. Vorsteuervergütungsverfahren).

Steuerpflichtige Umsätze

Besteuert wird der Umsatz, sofern keine Steuerbefreiung greift. Zu den Umsätzen zählen:

  • Lieferungen (z.B. Warenverkäufe) und sonstige Leistungen (z.B. Beratungsleistungen, Reparaturarbeiten, Vermietung und Verpachtung) gegen Entgelt sowie diesen gleichgestellte unentgeltliche Wertabgaben (Entnahme oder Verwendung von Gegenständen des Unternehmens für unternehmensfremde Zwecke, unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen z.B. an das Personal für dessen privaten Bedarf bzw. Verwendung von Gegenständen für den privaten Bedarf des Personals, unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen für unternehmensfremde Zwecke),
  • innergemeinschaftliche Erwerbe (z.B. Warenbezüge aus anderen EU-Mitgliedstaaten) und
  • die Einfuhr von Gegenständen.

Steuerbefreiungen kommen nur unter bestimmten engen Voraussetzungen in Betracht, teilweise sind gesonderte Bescheinigungen notwendig.

Steuerberechnung

Der allgemeine Umsatzsteuersatz (= Regelsteuersatz) beträgt 19 Prozent und der ermäßigte Steuersatz beträgt 7 Prozent. Die Umsatzsteuer wird durch Anwendung des jeweiligen Steuersatzes auf die sog. Bemessungsgrundlage errechnet. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Entgelt. Das ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

Steuerschuldner

Schuldner der Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Unternehmer. Die Umsatzsteuer wird jedoch nur erhoben, wenn der Unternehmer kein sog. Kleinunternehmer ist.

Für bestimmte erhaltene Umsätze schuldet allerdings der Leistungsempfänger die darauf entfallende Umsatzsteuer. Dies ist z.B. bei im Inland erhaltenen, steuerpflichtigen Werklieferungen oder bei sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers oder beim steuerpflichtigen Erwerb eines Grundstücks der Fall. Die sog. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers haben auch Kleinunternehmer zu beachten , wenn sie Leistungsempfänger eines solchen Umsatzes sind.

Steueranmeldungen und Vorauszahlungen

Der Unternehmer hat - in der Regel auf elektronischem Wege - Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu übermitteln, in denen er die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Die berechnete Steuer ist als Vorauszahlung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums anzumelden und an das Finanzamt zu entrichten (Fälligkeit). Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ist grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres - ebenfalls in der Regel auf elektronischem Wege - eine Umsatzsteuerjahreserklärung zu übermitteln.

Die Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder haben ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten (ELSTER) an die Finanzämter entwickelt. Für die Umsatzsteuerjahreserklärung, die Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie den Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung steht das Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.de) zur Verfügung.  Nach einer einmaligen und kostenfreien Registrierung wird Ihr persönliches Zertifikat erstellt, mit dem Sie Steuererklärungsdaten authentifiziert an das Finanzamt übertragen können.

Steuerentstehung

Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich – unabhängig von der Zahlung – mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wird (sog. Soll-Versteuerung). Für Anzahlungen vor Ausführung der Leistung entsteht die Steuer jedoch bereits im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Finanzamt gestatten, dass der Unternehmer die Steuer nach den Entgelten berechnet, die er vereinnahmt hat (sog. Ist-Besteuerung). Das ist u. a. dann möglich, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als EUR 600.000 betragen hat.

Rechnungserteilung und Aufzeichnungspflichten

Der Unternehmer ist bei Leistungen gegenüber anderen Unternehmern für deren Unternehmen oder gegenüber juristischen Personen innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung zur Rechnungsausstellung verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn an eine Privatperson (Nichtunternehmer) steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht werden. Für die Rechnungserteilung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen oder innergemeinschaftlichen Dienstleistungen im zwischenunternehmerischen Bereich (B2B) bestehen verkürzte Fristen.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist grundsätzlich das Finanzamt, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes ganz oder vorwiegend betreibt.

Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche sonstige Leistungen oder Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausführen, müssen zu diesem Zweck eine Zusammenfassende Meldung (ZM) beim Bundeszentralamt für Steuern abgeben. Das Online-Formular zur elektronischen Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung steht Ihnen im ELSTER-Portal der Finanzverwaltung und im BZStOnline-Portal zur Verfügung.

Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ermöglicht inländischen Unternehmern, sich die im Ausland gezahlte Vorsteuer erstatten zu lassen. Die Vergütung der in anderen EU-Mitgliedstaaten gezahlten Vorsteuer beantragen inländische Unternehmer elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP). Wurde Vorsteuer in Nicht-EU-Mitgliedstaaten gezahlt, muss die Vergütung direkt in diesen Staaten beantragt werden.

Erbringt ein inländischer Unternehmer Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder andere auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen (z.B. Download von Software oder Bereitstellung von Musik, Filmen und Spielen) an Nichtunternehmer im EU-Ausland, ist ein besonderes Besteuerungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zu beachten (sog. Mini-One-Stop-Shop).

Weitere Informationen zum Vorsteuervergütungsverfahren, zur Zusammenfassenden Meldung und zum Mini-One-Stop-Shop erhalten Sie auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die elektronische Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie dem Antrag auf Dauerfristverlängerung und der Anmeldung der Sondervorauszahlung steht das ELSTER-Portal zur Verfügung. Für die Nutzung ist eine einmalige und kostenfreie Registrierung erforderlich.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Verzichtet das Finanzamt auf Ihren Antrag hin auf eine elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder der Umsatzsteuerjahreserklärungen, erhalten Sie die zur Erstellung der Anmeldungen notwendigen Papierformulare in allen hessischen Finanzämtern.

Wollen Sie als Unternehmer Waren über einen Online-Marktplatz verkaufen, benötigen Sie eine Bescheinigung über Ihre umsatzsteuerliche Erfassung beim zuständigen Finanzamt (§ 22f UStG), die Sie dem Betreiber des Online-Marktplatzes vorzulegen haben.

Was sollte ich noch wissen?

Nähere Informationen zu den übrigen umsatzsteuerlichen Regelungen können Sie dem Steuerwegweiser für Existenzgründer des Hessischen Ministeriums der Finanzen entnehmen.

Weitere Informationen zu ELSTER erhalten Sie im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums der Finanzen.

Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema „Umsatzsteuer“ steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf. Des Weiteren ist es nicht möglich, auf konkrete Einzelfälle einzugehen. Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. Rückfragen zum Steuerbescheid) wenden Sie sich daher bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Finanzen

Fachlich freigegeben am

10.01.2020
Zuständig für:
Kelkheim (Taunus)
Leistung:
Umsatzsteuer
1 / 1
► Online beantragen
Finanzamtssuche
Bezeichnung:
Umsatzsteuer
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Allgemeines

Die Umsatzsteuer - auch Mehrwertsteuer genannt – wird zwar von den leistenden Unternehmern berechnet und an das Finanzamt abgeführt, wirtschaftlich wird sie aber von den Kunden (Endverbrauchern) getragen, indem diese die Umsatzsteuer als Bestandteil des Preises an die leistenden Unternehmer zahlen.

Ist der Leistungsempfänger (Kunde) allerdings selbst ein Unternehmer, kann er die Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, wenn er die mit Umsatzsteuer belasteten Waren oder Dienstleistungen für unternehmerische Zwecke erworben hat. Mit dem Vorsteuerabzug wird ihm die Umsatzsteuer dann „zurückgezahlt“. So wird sichergestellt, dass zwar der Endverbrauch, nicht aber Unternehmensgewinne mit Umsatzsteuer belastet werden. Die Erstattung ausländischer Umsatzsteuer erfolgt in einem besonderen Verfahren (sog. Vorsteuervergütungsverfahren).

Steuerpflichtige Umsätze

Besteuert wird der Umsatz, sofern keine Steuerbefreiung greift. Zu den Umsätzen zählen:

  • Lieferungen (z.B. Warenverkäufe) und sonstige Leistungen (z.B. Beratungsleistungen, Reparaturarbeiten, Vermietung und Verpachtung) gegen Entgelt sowie diesen gleichgestellte unentgeltliche Wertabgaben (Entnahme oder Verwendung von Gegenständen des Unternehmens für unternehmensfremde Zwecke, unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen z.B. an das Personal für dessen privaten Bedarf bzw. Verwendung von Gegenständen für den privaten Bedarf des Personals, unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen für unternehmensfremde Zwecke),
  • innergemeinschaftliche Erwerbe (z.B. Warenbezüge aus anderen EU-Mitgliedstaaten) und
  • die Einfuhr von Gegenständen.

Steuerbefreiungen kommen nur unter bestimmten engen Voraussetzungen in Betracht, teilweise sind gesonderte Bescheinigungen notwendig.

Steuerberechnung

Der allgemeine Umsatzsteuersatz (= Regelsteuersatz) beträgt 19 Prozent und der ermäßigte Steuersatz beträgt 7 Prozent. Die Umsatzsteuer wird durch Anwendung des jeweiligen Steuersatzes auf die sog. Bemessungsgrundlage errechnet. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Entgelt. Das ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

Steuerschuldner

Schuldner der Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Unternehmer. Die Umsatzsteuer wird jedoch nur erhoben, wenn der Unternehmer kein sog. Kleinunternehmer ist.

Für bestimmte erhaltene Umsätze schuldet allerdings der Leistungsempfänger die darauf entfallende Umsatzsteuer. Dies ist z.B. bei im Inland erhaltenen, steuerpflichtigen Werklieferungen oder bei sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers oder beim steuerpflichtigen Erwerb eines Grundstücks der Fall. Die sog. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers haben auch Kleinunternehmer zu beachten , wenn sie Leistungsempfänger eines solchen Umsatzes sind.

Steueranmeldungen und Vorauszahlungen

Der Unternehmer hat - in der Regel auf elektronischem Wege - Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu übermitteln, in denen er die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Die berechnete Steuer ist als Vorauszahlung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums anzumelden und an das Finanzamt zu entrichten (Fälligkeit). Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ist grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres - ebenfalls in der Regel auf elektronischem Wege - eine Umsatzsteuerjahreserklärung zu übermitteln.

Die Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder haben ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten (ELSTER) an die Finanzämter entwickelt. Für die Umsatzsteuerjahreserklärung, die Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie den Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung steht das Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.de) zur Verfügung.  Nach einer einmaligen und kostenfreien Registrierung wird Ihr persönliches Zertifikat erstellt, mit dem Sie Steuererklärungsdaten authentifiziert an das Finanzamt übertragen können.

Steuerentstehung

Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich – unabhängig von der Zahlung – mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wird (sog. Soll-Versteuerung). Für Anzahlungen vor Ausführung der Leistung entsteht die Steuer jedoch bereits im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Finanzamt gestatten, dass der Unternehmer die Steuer nach den Entgelten berechnet, die er vereinnahmt hat (sog. Ist-Besteuerung). Das ist u. a. dann möglich, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als EUR 600.000 betragen hat.

Rechnungserteilung und Aufzeichnungspflichten

Der Unternehmer ist bei Leistungen gegenüber anderen Unternehmern für deren Unternehmen oder gegenüber juristischen Personen innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung zur Rechnungsausstellung verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn an eine Privatperson (Nichtunternehmer) steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht werden. Für die Rechnungserteilung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen oder innergemeinschaftlichen Dienstleistungen im zwischenunternehmerischen Bereich (B2B) bestehen verkürzte Fristen.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist grundsätzlich das Finanzamt, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes ganz oder vorwiegend betreibt.

Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche sonstige Leistungen oder Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausführen, müssen zu diesem Zweck eine Zusammenfassende Meldung (ZM) beim Bundeszentralamt für Steuern abgeben. Das Online-Formular zur elektronischen Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung steht Ihnen im ELSTER-Portal der Finanzverwaltung und im BZStOnline-Portal zur Verfügung.

Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ermöglicht inländischen Unternehmern, sich die im Ausland gezahlte Vorsteuer erstatten zu lassen. Die Vergütung der in anderen EU-Mitgliedstaaten gezahlten Vorsteuer beantragen inländische Unternehmer elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP). Wurde Vorsteuer in Nicht-EU-Mitgliedstaaten gezahlt, muss die Vergütung direkt in diesen Staaten beantragt werden.

Erbringt ein inländischer Unternehmer Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder andere auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen (z.B. Download von Software oder Bereitstellung von Musik, Filmen und Spielen) an Nichtunternehmer im EU-Ausland, ist ein besonderes Besteuerungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zu beachten (sog. Mini-One-Stop-Shop).

Weitere Informationen zum Vorsteuervergütungsverfahren, zur Zusammenfassenden Meldung und zum Mini-One-Stop-Shop erhalten Sie auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die elektronische Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie dem Antrag auf Dauerfristverlängerung und der Anmeldung der Sondervorauszahlung steht das ELSTER-Portal zur Verfügung. Für die Nutzung ist eine einmalige und kostenfreie Registrierung erforderlich.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Verzichtet das Finanzamt auf Ihren Antrag hin auf eine elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder der Umsatzsteuerjahreserklärungen, erhalten Sie die zur Erstellung der Anmeldungen notwendigen Papierformulare in allen hessischen Finanzämtern.

Wollen Sie als Unternehmer Waren über einen Online-Marktplatz verkaufen, benötigen Sie eine Bescheinigung über Ihre umsatzsteuerliche Erfassung beim zuständigen Finanzamt (§ 22f UStG), die Sie dem Betreiber des Online-Marktplatzes vorzulegen haben.

Was sollte ich noch wissen?

Nähere Informationen zu den übrigen umsatzsteuerlichen Regelungen können Sie dem Steuerwegweiser für Existenzgründer des Hessischen Ministeriums der Finanzen entnehmen.

Weitere Informationen zu ELSTER erhalten Sie im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums der Finanzen.

Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema „Umsatzsteuer“ steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf. Des Weiteren ist es nicht möglich, auf konkrete Einzelfälle einzugehen. Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. Rückfragen zum Steuerbescheid) wenden Sie sich daher bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Finanzen

Fachlich freigegeben am

10.01.2020
Zuständig für:
Kelkheim (Taunus)
Leistung:
Umsatzsteuer
Keine Treffer
« Seitenanfang